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23
Okt
Das ist für Polizisten in der Ausbildung so etwas wie der Umgang mit dem Messer für den Koch. Beten muss man das können. Diebstahl.
“Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Und diesen Satz dann in alle Satzbestandteile zerpflücken. Was ist fremd, was bewegliche Sache, was Wegnahme, was rechtswidrige Zueignungsabsicht und so weiter…
Und dann lese ich gestern den Fall aus Holland. Die beiden Jugendlichen, die ein Kind dazu zwingen, virtuell in RuneScape erlangte Gegenstände an sie zu übertragen. Diebstahl? Passt nicht. Eine Verurteilung wegen Schlagen, Schubsen als Formen körperlicher Gewalt und der Bedrohung hätte ich ja durchaus nachvollziehen können. Aber dass jetzt in Holland virtuelle Gegenstände aufgrund der immer prominenter werdenden Onlinewelt als juristisch real betrachtet werden finde ich spannend.
Ich bin gespannt wie dieses eher reale als virtuelle Urteil seine Wirkung entfaltet.
- Published by Guido in: Internet Polizei Web 2.0
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4 Responses to “Die Wegnahme eines virtuellen Gegenstandes”
HM, warum sollen Daten, ueber die ich verfüge, denn ‘virtuell’ sein? Warum sollen sie weiger ‘virtuell’ sein als der Bürostuhl auf dem ich sitze?
Was wenn ich dir den Zugriff auf die Inhalte dieses Blogs entziehen würde (in der Absicht mir sie anzueignen und so
). Ist doch nur virtuell, oder? Domainnamen? Ziemlich virtuell (sogar extrem, NULL Content, nur eine Zuordnung ‘Buchstabensequenz -> IP’).
Anders:
Wenn ich es kaufen kann, kann es mir auch gehören, ob es ein Haufen Nullen und Einsen sind (z.B. ein Programm wie ‘Office’ oder ein Item in einem Spiel). Und wenn mir jemand diese Nutzung entziehen kann und es selbst nutzen oder verkaufen kann, dann isses halt geklaut.
Wow, oliverg – sehr gut gesprochen. Aber dennoch ist es etwas schwierig, das Ganze rechtlich hierzulande auch so umzusetzen. Denn du kannst ja auch nicht so ohne Weiteres jemandem seine Rechte wegnehmen, zum Beispiel an einer URL. Das kannst du wiederum nur kaufen, dann ist es aber keine rechtswidrige Wegnahme mehr im Sinne des oben geschriebenen, zugegeben in sehr unverständlichem Amtsdeutsch gehaltenen, Satzes
Ich finde, dass man es auch übertreiben kann. Natürlich gibt es Grenzen und es gibt auch eine genaue Definition, was mir gehört und was mir nicht gehört. Es ist auch klar geregelt, was im Sinne des Gesetzes als geklaut gilt und was nicht. Aber sich über so was Gedanken machen? Es ist schon sehr interessant, was den Leuten alles einfällt. Ich sehe das auch so wie Oliverg. Kaufe ich es, gehört es mir. Kaufe ich es nicht, gehört es mir auch nicht.
beweglich? ja kann übertragen werden
fremd ? ja dem kleinen jungen gehörend
angeeignet? ja, da vom kind bekommen
rechtswidrig? ja weil der eigentümer genötigt wurde
was ist eigentlich nun das problem?
ob virtuell oder nicht… dem baumwollfasergemisch mit farbe jammert auch keiner hinterher, aber dem WERT des 100 Euro-scheines…
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