Koffeinsucht hat beim BMJ nachgefragt. Wie ist es eigentlich mit BOSS, dem § 202c und dem BSI? Hier ein Auszug aus der Antwort:

“…Entsprechende Handlungen führen auf Grund der Änderung durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz bei der Sicherheitsüberprüfung mit Hilfe sog. „Hacker-Tools“ nicht zu einer Strafbarkeit nach § 202c Strafgesetzbuch. Die Notwendigkeit, bestimmte Programme dieser Art zu verwenden, um Server auf Schwachstellen zu überprüfen, wird durch das Gesetz berücksichtigt. …”

weiter heisst es noch:

“… Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat daher in seinem Bericht (Bundestags-Drucksache 16/5449) auch aus Sicht der Bundesregierung zutreffend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gutwillige Umgang mit Hacker-Tools durch IT-Sicherheitsexperten nicht von § 202c StGB-E erfasst werde. …”

Den ganzen Text gibt es bei Koffeinsucht.